Zweck und Arten des Wohngeldes
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Für einen allgemeinen Mietzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Mieter von Wohnraum
- der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
- der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird
Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- der Eigentümer einer Eigentumswohnung
- der lnhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum
- derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat
- für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt.
Zweck und Arten des Wohngeldes
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Für einen allgemeinen Mietzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Mieter von Wohnraum
- der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
- der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird
Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- der Eigentümer einer Eigentumswohnung
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- derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat
- für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt.
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Für einen allgemeinen Mietzuschuss ist antragsberechtigt:
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- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
- der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird
Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt:
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- derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat
- für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt.
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Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Für einen allgemeinen Mietzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Mieter von Wohnraum
- der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
- der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird
Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt:
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- der Eigentümer einer Eigentumswohnung
- der lnhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum
- derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat
- für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt.
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Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Für einen allgemeinen Mietzuschuss ist antragsberechtigt:
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- der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
- der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird
Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- der Eigentümer einer Eigentumswohnung
- der lnhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum
- derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums hat
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- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
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- der Eigentümer einer Eigentumswohnung
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- derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
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- Anschrift
- 001Hauptstraße 8158739Wickede (Ruhr)
Veronika
Hudzicki
Sachbearbeiterin
Standard Verwaltung
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Freitext
und nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Hauptstraße 8158739Wickede (Ruhr)
- Telefon
- 02377 915-132
- v.hudzicki@wickede.de
Niklas
Korte
Sachbearbeiter
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Montag
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- n.korte@wickede.de
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