Straßenbaubeiträge

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Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW ist die Gemeinde zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen verpflichtet. Straßenbaubeiträge werden von der Gemeinde immer erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert oder verbessert wird. Sie sind rechtlich abzugrenzen von Erschließungsbeiträgen, die beim erstmaligen Ausbau einer Straße anfallen. Der von den Anliegern zu zahlende Straßenbaubeitrag wird in der Regel zu 50 % vom Land bezuschusst.

Wenn eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies je nach Straßenkategorie in unterschiedlichem Umfang zum Vorteil der Anlieger, deren Grundstücke ohne die Straße nicht baulich oder gewerblich nutzbar wären.

Unter Erneuerung versteht man z. B. den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils, wie zum Beispiel einer rissigen Fahrbahn, eines defekten Kanals, eines alten unebenen Gehweges oder der veralteten Straßenbeleuchtung.

Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn durch den Austausch alter Straßenlaternen oder Leuchtköpfe eine Erhöhung der Lichtstärke erzielt wird oder wenn zusätzliche Leuchten aufgestellt werden. Eine Verbesserung ist z. B. auch dann gegeben, wenn ein Fahrbahndecke bzw. deren Unterbau verstärkt wird oder zusätzliche Einrichtungen (z. B. Parkstreifen, Gehwege) geschaffen werden.

Einzelheiten über die Berechnung der Beiträge können in der Straßenbaubeitragsatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) nachgelesen werden. Der von den Anliegern zu zahlende Straßenbaubeitrag wird in der Regel zu 50 % vom Land bezuschusst.

Die Gemeinde Wickede (Ruhr) informiert möglichst frühzeitig über bevorstehende Maßnahmen bzw. Beitragserhebungen, damit sich die Betroffenen finanziell darauf einstellen können. In der Regel wird hierzu eine Anliegerversammlung durchgeführt. Welche Maßnahmen in den nächsten Jahren durchgeführt werden sollen, steht im Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde.

Nach § 8a Abs. 6 Kommunalabgabengesetzt soll zur Zahlungserleichterung bei Straßenausbaubeiträgen auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten eingeräumt werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit mindestens 1 Prozent, zu verzinsen.