Wohngeld

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Zweck und Arten des Wohngeldes

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

Für einen allgemeinen Mietzuschuss ist antragsberechtigt:

  1. der Mieter von Wohnraum
  2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  3. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
  4. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird

Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt:

  1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung
  3. der lnhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum
  4. derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
  5. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums hat
  6. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat
  7. für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt.

Kontakt

Frau Veronika Hudzicki

Sachbearbeiterin
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Herr Niklas Korte

Sachbearbeiter
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