Wohngeld
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Zweck und Arten des Wohngeldes
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Für einen allgemeinen Mietzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Mieter von Wohnraum
- der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, bei mehr als zwei Wohnungen im Haus
- der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird
Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt:
- der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- der Eigentümer einer Eigentumswohnung
- der lnhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum
- derjenige der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums hat
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat
- für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt.
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