Wasserschwundmengen

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Nach der gemeindlichen Abwassergebührensatzung sind die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abzugsfähig, sofern sie nachgewiesen werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:

Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwassermesseinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen
kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (Mess EG, Mess- und Eich VO) alle 6 Jahre erneut geeicht oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

Eine Ausnahme von dem Nachweis auf dem Grundstück anderweitig verbrauchter oder zurückgehaltener Wassermengen durch kalibrierte Abwassermesseinrichtungen oder geeichte Wasserzähler sieht die gemeindliche Abwassergebührensatzung nur dann vor, wenn der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar ist. Nur in diesen Fällen reicht es aus, wenn der Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen geführt wird.
Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob es bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Kalibrierung bzw. Eichung des Zählers zu finanzieren, bleibt Ihnen belassen. Sollten Sie sich also für den Einbau einer kalibrierten Abwassermesseinrichtung oder eines geeichten Wasserzählers entscheiden, reichen Sie bitte einen Nachweis über den erfolgten Einbau mit Produktbeschreibung und Konformitätserklärung ein.
Poolwasser ist Schmutzwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz, somit zwingend dem Kanal zuzuführen und nicht als Wasserschwundmenge abzugsfähig.
Die Geltendmachung nicht dem Kanal zugeführter Wassermengen ist bezogen auf das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.) bis zum 28.02. des nachfolgenden Jahres bei der Gemeinde schriftlich vom Grundstückseigentümer zu beantragen. Hierzu kann der auf der Homepage hinterlegte Antrag auf Abzug von Wasserschwundmengen verwendet werden. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).

Kontakt

Frau Christiane Nolte

Sachbearbeiterin
  • Grundbesitzabgaben
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