Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
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- 001Hauptstraße 8158739Wickede (Ruhr)
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Sondernutzungserlaubnis

Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Eine Nutzung darüber hinaus darf nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Diese liegt beispielsweise durch das vorübergehende Aufstellen eines Containers, von Bauzäunen oder Gerüsten sowie bei Straßenfesten vor.
Kontakt
Herr Daniel Luig
Sachbearbeiter- Allgemeine Gefahrenabwehr
- Obdachlosenangelegenheiten
- Verkehrsregelung/ - lenkung