Reisegewerbekarte

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Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat.

1. Allgemeines

Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.

2. Zuständigkeit

Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.

3. Geltungsbereich

Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).

Ab 50,- € bis zu 240,- €, je nach Fall

  • Passfoto
  • Aktuelle steuerliche Bescheinigung vom Finanzamt
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis Haftpflichtversicherung (Schaustellergewerbe)
  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Speisenzubereitung)

Ca. sechs bis acht Wochen

Kontakt

Herr Alexander Becker

Stellv. Fachbereichsleitung
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Herr Daniel Luig

Sachbearbeiter
  • Allgemeine Gefahrenabwehr
  • Obdachlosenangelegenheiten
  • Verkehrsregelung/ - lenkung
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