Hunde (steuerliche An- und Abmeldung)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Sie können Ihren Hund persönlich oder mit dem Formular Hundesteuer an- oder abmelden. Zur Möglichkeit der Steuerbefreiung oder -ermäßigung (z. B. bei Schwerbehinderung, Wach- oder Blindenhunden) erhalten Sie im Steueramt detaillierte Informationen.
Wenn Sie einen Hund aus dem Tierheim geholt haben (bitte Nachweis vorlegen), erhalten Sie für zwei Jahre eine Steuerbefreiung.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 72,00 EUR,
b) zwei Hunde gehalten werden 84,00 EUR je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,00 EUR je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 der Hundesteuersatzung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 der Hundesteuersatzung gewährt wird, werden mitgezählt.
Für die steuerliche Abmeldung benötigen wir eine Tierarztbescheinigung oder die Angabe der neuen Besitzeradresse. Die Hundemarke geben Sie bitte zurück.