Hunde (Anmeldung nach Landeshundegesetz)
Nach Landeshundegesetz (LHundG) gibt es Kriterien, wann ein Hund ordnungsbehördlich gemeldet werden muss:
Kleine Hunde – Hunde, welche weniger als 20 kg wiegen und gleichzeitig eine Schulterhöhe von weniger als 40 cm aufweisen. Solche Hunde müssen lediglich beim Steueramt zur Hundesteuer (Ansprechpartner siehe grüner Kasten) angemeldet werden; bei der Ordnungsbehörde brauchen sie nicht angemeldet zu werden.
Große Hunde (gemäß § 11 LHundG) – Hunde, welche schwerer als 20 kg sind oder eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm aufweisen. Solche Hunde müssen mittels eines Meldebogens (siehe Seitenende) bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden.
Gefährliche Hunde –Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen unter Beteiligung dieser Rassen (§ 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes NRW, ehemals Anlage 1 der LHV NRW).
Als im Einzelfall gefährliche Hunde gelten solche, die einen Menschen gebissen haben, einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein und deren Gefährlichkeit von der Ordnungsbehörde nach Begutachtung durch das Veterinäramt festgestellt wurde.
Ein gefährlicher Hund darf nur noch erworben werden, wenn ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse der Haltung eines solchen Tieres nachgewiesen werden kann.
Hunde bestimmter Rassen – Hierunter fallen vor allem Rottweiler und American Bulldog; die anderen aufgezählten Rassen entnehmen Sie bitte dem Landeshundegesetz LHundG.
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Herr Daniel Luig
Sachbearbeiter- Allgemeine Gefahrenabwehr
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