Geburtenanmeldung

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Liebe (werdenden) Eltern,

an dieser Stelle möchten wir Ihnen ein paar Hinweise für die Anmeldung Ihres Kindes beim Standesamt geben. Es handelt sich dabei um einige allgemeine Hinweise. Besondere Fragen zu Einzelheiten bitten wir direkt mit dem Standesamt zu besprechen.

Wo wird ein Kind angemeldet?

Zuständigfür die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird. Es kommt also nicht auf den Wohnort der Eltern an. Wenn Ihr Kind zum Beispiel im Krankenhaus in Soest geboren wird, müssen Sie es beim Standesamt Soest anmelden, auch wenn Sie in Wickede (Ruhr) wohnen.

In welcher Zeit muss die Anmeldung erfolgen?

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Bei Geburten in Krankenhäusern wird meist vom Krankenhaus dafür eine Geburtsanzeige ausgestellt, die beim Standesamt vorgelegt wird. Erkundigen Sie sich bitte im Krankenhaus, welche Stelle Ihnen dort weiterhelfen kann.
Wenn Sie die Geburt nicht rechtzeitig anmelden können, melden Sie sich auf jeden Fall telefonisch beim zuständigen Standesamt.

Welche Unterlagen sind für die Beurkundung beim Standesamt vorzulegen?

Neben einer Geburtsanzeige sind noch andere Nachweise erforderlich, diese richten sich nach den einzelnen Gegebenheiten. Wenn zum Beispiel die Eltern des Kindes verheiratet sind und vor einem deutschen Standesbeamten geheiratet haben, ist eine Eheurkunde oder ein beglaubigter Eheregisterausdruck  vorzulegen. Dazu sind manchmal auch die Geburtsurkunden der Eltern erforderlich. Bitte fragen Sie beim zuständigen Standesamt nach, welche Unterlagen von Ihnen verlangt werden.

Welche/r Vorname/n kann/können dem Kind erteilt werden?

Grundsätzlich besteht nach deutschem Recht eine freie Namenswahl. Dem Recht der Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind nur durch das Kindeswohl Grenzen gesetzt. Die gewählten Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
Grundsätzlich ist üblich, dass der Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lassen soll.
Die Schreibweise von Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer, wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.

Bei Kindern ausländischer Staatsangehöriger müssen auch die Vorschriften der jeweiligen Heimatländer zur Namensgebung berücksichtigt werden. Diese Vorschriften können sich vom deutschen Recht unterscheiden.

Im Einzelfall ist eingehender zu prüfen, ob eine gewünschte Namensführung eingetragen werden kann.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der "Wunschname" für Ihr Kind eingetragen werden kann, empfehlen wir Ihnen, sich vorab beim Standesamt zu erkundigen.

 

Besonderheiten zur Familiennamensgebung

Sowohl nach deutschem Recht als auch nach ausländischen Rechtsordnungen bestehen Möglichkeiten an der Familiennamensgebung für ein Kind mitzuwirken. Im deutschen Recht betrifft dies zum Beispiel das Recht (und auch die Pflicht) zur Bestimmung des Familiennamens für ein Kind, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen.
In manchen Fällen ist es notwendig, dass neben der Eintragung in der Geburtsanzeige gesonderte Erklärungen über den Familiennamen abgegeben werden müssen. Solche Erklärung sind gegenüber dem Standesbeamten abzugeben, erfordern also die persönliche Anwesenheit entweder beider Elternteile oder eines allein Bestimmungsberechtigten. Die Beurkundung einer Geburt müsste dann solange zurückgestellt werden, bis die erforderlichen Erklärungen vorliegen.
Falls für Sie ein Mitwirkungsrecht an der Bestimmung des Familiennamens für Ihr Kind besteht oder Sie sich über etwaige Möglichkeiten informieren möchten, setzen Sie sich doch bitte mit dem Standesamt in Verbindung. Es kann dann geprüft werden, welche Erklärungen notwendig sind.

Nichtverheiratete Eltern

Nichtverheiratete Eltern haben Möglichkeiten, vor der Geburt bzw. vor der Beurkundung der Geburt eines Kindes verschiedene Erklärungen abzugeben, die dann bei der Eintragung berücksichtigt werden. Dies betrifft zum Beispiel Vaterschaftsanerkennungen oder Erklärungen zur Namensführung des Kindes. Ausführliche Informationen hierzu können Sie beim Standesamt erhalten.

Die für die Anmeldung einer Geburt mitzubringenden Unterlagen sind beim Standesamt zu erfragen. 

Kontakt

Frau Regis Backs

Standesbeamtin, Sachbearbeiterin
  • Standesamt

Bitte vereinbaren Sie für Standesamts-Angelegenheiten im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail einen Termin. 

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