Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden von der Gemeinde erhoben, wenn eine Straße erstmalig hergestellt wird. Dabei sind 90 % der Kosten für die erstmalige Herstellung von den Anliegern zu tragen. Wenn mit dem Ausbau der Straße begonnen worden ist, können Vorausleistungen auf die Kosten der endgültigen Herstellung erhoben werden.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von der betroffenen Anlage erschlossenen Grundstücke, die entweder direkt an die Straße angrenzen oder aber über ein anderes angrenzendes Grundstück (rechtlich gesichert) von der Straße zu erreichen sind.
Maßgebend für die Verteilung der beitragsfähigen Kosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit.
Nähere Einzelheiten zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen können Sie in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) lesen.
Gerne erteilen wir Ihnen folgende Auskünfte:
- zu Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen
- zu Erschließungs- und sonstigen städtebaulichen Verträgen
- zu Anliegerbescheinigungen über gezahlte Beiträge / Erschließungssituation
- zu Satzungen