Einbürgerung

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitgesetz

Voraussetzung für die Einbürgerung Erwachsener:

  • nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz seit mindestens acht Jahren erlaubter Aufenthalt in Deutschland Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis-EU, oder Sie sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates
  • nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ehegatten Deutscher) seit mindestens drei Jahren erlaubter Aufenthalt in Deutschland; die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens zwei Jahren bestehen

Zusätzlich für beide Rechtsvorschriften:

  • ausreichendes eigenes Einkommen (keine Sozialhilfe o. Arbeitslosengeld II)
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Straffreiheit: Der Einbürgerungsbewerber darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein; geringfügige Strafen oder solche, die nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, spielen keine Rolle.
  • Aufgabe und Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit: Grundsätzlich soll vermieden werden, dass eine Person durch Einbürgerung eine zweite Staatsangehörigkeit erhält. Nur in Ausnahmefällen wird es deshalb hingenommen, dass der Antragsteller die bisherige Staatsangehörigkeit behalten darf.
  • Gegen den Antragsteller darf kein ausländerrechtlicher Ausweisungsgrund bestehen.
  • Der Einbürgerungsbewerber muss sich schriftlich zur freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen

Einbürgerung von Kindern:

Für Kinder unter 16 Jahren kann die Einbürgerung mit dem Antrag der Eltern oder eines Elternteils beantragt werden.

Minderjährige Kinder müssen nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Einbürgerung - mit Zustimmung der Eltern - selbst beantragen.

Für Kinder unter 16 Jahren kann die Einbürgerung nur dann selbständig (ohne gleichzeitige Einbürgerung eines Elternteils) beantragt werden, wenn das Kind hier mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in familiärer Gemeinschaft lebt. Hier ist ein Mindesaufenthalt im Inland von drei Jahren erforderlich.

Kontakt

Herr Alexander Becker

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Herr Daniel Luig

  • Allgemeine Gefahrenabwehr
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