Auskunftsperre
Auskunftssperren wegen persönlicher Gefährdung – Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Es sind vorhandene Beweismittel anzugeben (z. B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).
Bei dienstlichen Gründen (z. B. Beschäftigte im LKA) soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.
Sie sollten nicht in öffentlichen Foren zu finden sein.