Unsachgemäße Ablagerung von Abfällen, wilde Müllablagerungen, Lagerung von Stoffen an Gewässern u. ä.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal beseitigt oder abgelagert werden. Dies kann beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Grünabfälle, Bauschutt, Baustellenabfall, aber auch überschüssiger Bodenaushub sein.
Das Ablagern von wildem Müll auf Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich sind, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden.
Wenn Sie Personen beobachten, die z. B. auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, Parks, Spielplätzen oder Schulgrundstücken im Gemeindegebiet illegal Müll entsorgen, informieren Sie bitte die zuständige Dienststelle.
Diese Personen werden dann aufgefordert, den Müll unverzüglich zu beseitigen. Wer einer solchen Aufforderung nicht folgt, muss die Kosten für die Beseitigung tragen.
Für die Meldung fallen keine Gebühren an.
Kann der Verursacher festgestellt werden, ist ein Bußgeld fällig.
- Anschrift
- 001Hauptstraße 8158739Wickede (Ruhr)
Alexander
Becker
Stellv. Fachbereichsleitung
Standard Verwaltung
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Freitext
und nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Hauptstraße 8158739Wickede (Ruhr)
- Telefon
- 02377 915-124
- ordnungsamt@wickede.de
Daniel
Luig
Sachbearbeiter
Standard Verwaltung
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Freitext
und nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Hauptstraße 8158739Wickede (Ruhr)
- Telefon
- 02377 915-128
- Fax
- 02377 915-180
- ordnungsamt@wickede.de
Abfall (wilder Müll)

Unsachgemäße Ablagerung von Abfällen, wilde Müllablagerungen, Lagerung von Stoffen an Gewässern u. ä.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal beseitigt oder abgelagert werden. Dies kann beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Grünabfälle, Bauschutt, Baustellenabfall, aber auch überschüssiger Bodenaushub sein.
Das Ablagern von wildem Müll auf Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich sind, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden.
Wenn Sie Personen beobachten, die z. B. auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, Parks, Spielplätzen oder Schulgrundstücken im Gemeindegebiet illegal Müll entsorgen, informieren Sie bitte die zuständige Dienststelle.
Diese Personen werden dann aufgefordert, den Müll unverzüglich zu beseitigen. Wer einer solchen Aufforderung nicht folgt, muss die Kosten für die Beseitigung tragen.
Für die Meldung fallen keine Gebühren an.
Kann der Verursacher festgestellt werden, ist ein Bußgeld fällig.
Kontakt
Herr Daniel Luig
Sachbearbeiter- Allgemeine Gefahrenabwehr
- Obdachlosenangelegenheiten
- Verkehrsregelung/ - lenkung